Aktuell: Umgang mit Covid 19
Welche Symptome treten bei COVID-19 auf?
Patienten, die mit COVID-19 diagnostiziert wurden, weisen normalerweise leichte bis schwere Atemwegserkrankungen mit mindestens einem der folgenden Symptome auf:
- Fieber (ca. 90{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
- Überwiegend trockener Husten (ca. 80{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
- Kurzatmigkeit (ca. 30{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
- Müdigkeit / Unwohlsein (ca. 30{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} aller Patienten)
Detaillierte Informationen über SARS-CoV-2 und COVID-19 erhalten Sie imSteckbrief des Robert Koch-Instituts.
Der einzige Weg, um zu bestätigen, ob jemand COVID-19 hat, ist ein Labortest.
Wenden Sie sich telefonisch an das zuständige örtliche Gesundheitsamt, einen Arzt oder die 116117.
Was sollten Sie unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?
- Informieren Sie Ihre Belegschaft, wie hoch das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus ist. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
- Ermöglichen Sie das Arbeiten von zu Hause, wo und wann immer möglich.
- Weisen Sie Ihre Belegschaft darauf hin, wie sie sich schützen kann: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
Weisen Sie auf bestehende Schutzmaßnahmen hin, wie z. B. regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Reinigen von Oberflächen und Lüften der Arbeitsräume und Büros. - Treffen Sie Maßnahmen, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden: Stellen Sie z. B. Desinfektionsmittel bereit, wo keine Möglichkeit zum regelmäßigen Händewaschen besteht, vor allem auch in Konferenzräumen, Kantinen und den Zugängen des Betriebes oder der Einrichtung.
- Vermeiden Sie bis auf Weiteres Besprechungen mit externen Besuchern sowie eigene Dienstreisen und nutzen Sie stattdessen die Mittel der modernen Telekommunikation.
- Weisen Sie Ihre Arbeitnehmenden darauf hin, Sie bei Verdachts- und Krankheitsfall zu informieren und unbedingt zu Hause zu bleiben.
Allgemein haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG auszugehen.
Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus infiziert hat?
Wenn ein Mitarbeiter COVID-19 Symptome zeigt (auch wenn diese nur leicht sind) oder mit einer Person zusammenlebt, die solche Symptome zeigt, empfehlen sich die folgenden Maßnahmen:
- Zuhause bleiben und Vermeidung sozialer Kontakte, um die Übertragung auf weitere Personen zu verhindern.
- Meldung an den Vorgesetzten. Daraufhin können alle Kontaktpersonen des Mitarbeiters informiert und wenn nötig nach Hause geschickt werden.
- Kontaktaufnahme mit dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt, einem Arzt (zunächst telefonisch) oder über die 116117. Anhand der Symptome wird dann entschieden, ob auf SARS-CoV-2 getestet wird und welche weiteren Maßnahmen nun erforderlich sind.
- Darüber hinaus gelten die allgemeinen Handlungsempfehlungen, insbesondere zum Infektionsschutz durch Hygiene
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Um den besonderen Herausforderungen für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Pandemie gerecht zu werden, gelten zwei klare Grundsätze:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
- Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
Um eine bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
- durch die Unfallversicherungsträger sowie durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
- auf branchenspezifische Konkretisierungen und Ergänzungen durch BAuA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länderverwiesen.
Unter welchen Links kann ich mich weiter informieren?
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
- https://www.arbeitssicherheit.de/themen/arbeitssicherheit/detail/corona-und-arbeitsschutz-neue-arbeitsschutzregeln-fuer-alle.html
- https://efarbeitsrecht.net/arbeitsschutz-corona-rechte-und-pflichten-arbeitgeber/
