AKTUELL Umgang mit Covid 19

Aktuell:   Umgang mit Covid 19

Welche Symptome treten bei COVID-19 auf?

Patienten, die mit COVID-19 diagnostiziert wurden, weisen normalerweise leichte bis schwere Atemwegserkrankungen mit mindestens einem der folgenden Symptome auf:

  • Fieber (ca. 90{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
  • Überwiegend trockener Husten (ca. 80{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
  • Kurzatmigkeit (ca. 30{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} der Patienten)
  • Müdigkeit / Unwohlsein (ca. 30{bbdba1a616f35801c72f3334c37acffe82d09247680a1190014d7b925fbc0e47} aller Patienten)

Detaillierte Informationen über SARS-CoV-2 und COVID-19 erhalten Sie imSteckbrief des Robert Koch-Instituts.

Der einzige Weg, um zu bestätigen, ob jemand COVID-19 hat, ist ein Labortest.

Wenden Sie sich telefonisch an das zuständige örtliche Gesundheitsamt, einen Arzt oder die 116117.

Was sollten Sie unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?

  • Informieren Sie Ihre Belegschaft, wie hoch das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus ist. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
  • Ermöglichen Sie das Arbeiten von zu Hause, wo und wann immer möglich.
  • Weisen Sie Ihre Belegschaft darauf hin, wie sie sich schützen kann:  https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
    Weisen Sie auf bestehende Schutzmaßnahmen hin, wie z. B. regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Reinigen von Oberflächen und Lüften der Arbeitsräume und Büros.
  • Treffen Sie Maßnahmen, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden: Stellen Sie z. B. Desinfektionsmittel bereit, wo keine Möglichkeit zum regelmäßigen Händewaschen besteht, vor allem auch in Konferenzräumen, Kantinen und den Zugängen des Betriebes oder der Einrichtung.
  • Vermeiden Sie bis auf Weiteres Besprechungen mit externen Besuchern sowie eigene Dienstreisen und nutzen Sie stattdessen die Mittel der modernen Telekommunikation.
  • Weisen Sie Ihre Arbeitnehmenden darauf hin, Sie bei Verdachts- und Krankheitsfall zu informieren und unbedingt zu Hause zu bleiben.

 

Allgemein haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG auszugehen.

 

Was soll ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus infiziert hat?

Wenn ein Mitarbeiter COVID-19 Symptome zeigt (auch wenn diese nur leicht sind) oder mit einer Person zusammenlebt, die solche Symptome zeigt, empfehlen sich die folgenden Maßnahmen:

  • Zuhause bleiben und Vermeidung sozialer Kontakte, um die Übertragung auf weitere Personen zu verhindern.
  • Meldung an den Vorgesetzten. Daraufhin können alle Kontaktpersonen des Mitarbeiters informiert und wenn nötig nach Hause geschickt werden.
  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt, einem Arzt (zunächst telefonisch) oder über die 116117. Anhand der Symptome wird dann entschieden, ob auf SARS-CoV-2 getestet wird und welche weiteren Maßnahmen nun erforderlich sind.
  • Darüber hinaus gelten die allgemeinen Handlungsempfehlungen, insbesondere zum Infektionsschutz durch Hygiene

 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Um den besonderen Herausforderungen für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Pandemie gerecht zu werden, gelten zwei klare Grundsätze:

Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

  • Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

Um eine bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird

  • durch die Unfallversicherungsträger sowie durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
  • auf branchenspezifische Konkretisierungen und Ergänzungen durch BAuA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länderverwiesen.

 

Unter welchen Links kann ich mich weiter informieren?